Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Erbliche Gestaltung zu Lebzeiten

Bei der erbrechtlichen Gestaltung geht es darum, sicherzustellen, dass der niedergeschriebene Wille des Erblassers umgesetzt und so nach Möglichkeit Streit unter den Angehörigen vermieden wird.

 

Wenn Sie zu Lebzeiten kein Testament errichtet haben, gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge.

 

 

„Möchten Sie, dass Ihr Erbfall durch das Gesetz bestimmt wird?“

„Nein!“

 

 

Dann helfe ich Ihnen bei der Gestaltung eines Testaments oder Erbvertrags, in welchem Sie selbst bestimmen können, wer Ihr Erbe wird. Hierbei können wir dann auch die Maxime berücksichtigen, die von vielen in der erbrechtlichen Literatur und Fortbildung Tätigen gepredigt wird:

 

 

„VERMEIDEN SIE ERBENGEMEINSCHAFTEN!“

 


Was ist die Problematik bei Erbengemeinschaften? In einer Erbengemeinschaft können alle Miterben nach dem Gesetz nur einvernehmlich handeln. Die Miterben können nur gemeinsam über Nachlasswerte verfügen. Manch ein widerspenstiger Miterbe blockiert dann die ganze Erbengemeinschaft und verhindert die Auseinandersetzung des Nachlasses, ggf. auf Jahre hinaus.

 

Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten oder Lebenspartnern ist zu prüfen, ob das klassische „Berliner Testament“ für Sie passend oder eine andere Gestaltung besser ist.

 

Auch bei „Patchwork-Familien“ bieten sich konkrete eigene erbrechtliche Regelungen an.

 

Nach einer Scheidung sollte ebenfalls darüber nachgedacht werden, wer künftig Ihr Erbe ist. Gerade bei gemeinsamen, noch minderjährigen Kindern sollte darüber nachgedacht werden, ob das eigene Vermögen im Erbfall mit der aktuellen erbrechtlichen Regelung auch tatsächlich nur den Kindern zugutekommt.

 

Wenn Ihr Ehevertrag oder Ihre Nachlassregelung vor längerer Zeit erstellt und seither nicht mehr überprüft wurden, dann ist es sinnvoll, dies nachzuholen. Ggf. haben sich zwischenzeitlich die der Regelung zugrunde liegenden tatsächlichen oder auch die rechtlichen Verhältnisse geändert, weshalb Ehevertrag und/oder Nachlassregelung hieran angepasst werden sollten. Nichts ist schlimmer, als wenn der beabsichtigte Wille nicht mehr zu den tatsächlichen familiären Verhältnissen passt oder sich aufgrund gesetzlicher Änderungen gar nicht mehr umsetzen lässt.

 

Ich helfe Ihnen mit Fachkompetenz und langjähriger Praxiserfahrung dies zu bewältigen. Selbstverständlich arbeite ich auf Wunsch professionell mit Ihren langjährigen Beratern, sei es Rechtsanwälten oder Steuerberatern zusammen. Das Erbe soll natürlich nicht der Fiskus bekommen – sondern die nächsten Angehörigen des Verstorbenen oder die von ihm vorgesehenen Erben.