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„IHRE ANWALTSKOSTEN TRÄGT DER UNFALLGEGNERISCHE VERSICHERER!

Und die hiesigen Anwaltskosten gehören zu den vom gegnerischen Versicherer zu tragenden Schadenspositionen, so dass dem Unfallgeschädigten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts kein finanzieller Nachteil entsteht.

 

Im Kfz-Haftpflichtrecht gilt eine besondere Kostenregelung. Da in den Schadensabteilungen der Kfz-Haftpflichtversicherer Fachleute sitzen, ist es gängige Rechtsprechung und damit inzwischen langjähriges Gewohnheitsrecht, dass der Unfallgeschädigte zur Wahrung der „Waffengleichheit“ ebenfalls einen Fachmann einschalten darf: Seinen Anwalt, am besten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

 

Dessen Kosten werden vom gegnerischen Versicherer in der Höhe erstattet, in der der Schaden erfolgreich geltend gemacht wird.

 

Die Antwort auf die Frage

 

„Soll ich nach einem Verkehrsunfall zum Anwalt gehen?“

 

ist also eindeutig zu beantworten:

 

„Ja, denn der Anwalt ist der Fachmann und führt die Korrespondenz mit dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Augenhöhe und erhält seine Vergütung zudem von diesem bezahlt.“

 

Warum also mit dieser Arbeit belasten, für die Sie selbst nicht bezahlt werden, aber Ihr Anwalt und noch dazu von der Gegenseite? Auf die gebetsmühlenartig und häufig mit Textbausteinen vorgetragenen Versprechen der gegnerischen Versicherer, man wolle Ihnen helfen, sollten Sie sich daher nicht verlassen. Ggf. fallen dadurch Schadenspositionen, auf deren Ersatz Sie Anspruch haben, unter den Tisch. Was Sie als Laie nicht kennen, machen Sie nicht geltend. Und was nicht geltend gemacht wird, zahlt der Versicherer auch nicht.

 

Dies sieht im Übrigen auch die Rechtsprechung so. Zitat aus OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.2014, 22 U 171/13:

 

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.

 

Fazit:

Bitte sehr zeitnah und nach Möglichkeit vor Veranlassung weiterer Schritte bezüglich Begutachtung oder Reparatur des Fahrzeugs Ihren Fachanwalt anrufen/aufsuchen!!!